Was sind Folgerechtsabgaben, und was haben sie mit Ihnen zu tun?

Folgerechtsabgaben werden nach §26 des deutschen Urheberrechtsgesetzes fällig, wenn Sie Kunstwerke eines Künstlers verkaufen, der noch lebt oder vor höchstens 70 Jahren verstorben ist und dessen Ansprüche von Ihrer nationalen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden. In Deutschland ist das die VG Bild-Kunst, in den anderen Mitgliedsstaaten der EU gibt es analoge Gesetze und Verwertungsgesellschaften.

Wenn Sie ein Kunstwerk eingeliefert bekommen, stellen sich also verschiedene Fragen:

  1. Können überhaupt Folgerechtsabgaben anfallen, wenn Sie das Kunstwerk verkaufen?
  2. Wer bezahlt diese Abgaben?

Frage 1 ist vergleichsweise leicht zu beantworten, denn die Verwertungsgesellschaften stellen in aller Regel Formulare online zur Verfügung, mit denen Sie feststellen können, ob ein Künstler von der Verwertungsgesellschaft vertreten wird.

Frage 2 beantworten Sie selbst, indem Sie in Ihren Einlieferungs- bzw. Versteigerungsbedingungen festlegen, ob Sie die Folgerechtsabgabe den Einlieferer oder dem Käufer in Rechnung stellen. Schließlich können Sie sich auch dafür entscheiden, keines von beidem zu tun - Sie können auch die Kontaktdaten des Einlieferers der Verwertungsgesellschaft weitergeben, denn dieser schuldet die Folgerechtsabgabe. Dazu ist allerdings zu sagen, dass diese Konstruktion nur greift, wenn Sie in fremdem Namen und auf fremde Rechnung versteigern; und selbst wenn Sie diesen Weg wählen, haften Sie gesamtschuldnerisch für die Folgerechtsabgabe - wenn Ihr Einlieferer also nicht zahlen kann, geht die Folgerechtsabgabe mit Ihnen heim.

Wie geht ABS mit Folgerechtsabgaben um?

ABS unterstützt Sie dabei, folgerechtspflichtige Werke zu identifizieren und die daraus resultierende Kommunikation mit Einlieferern, Käufern und Verwertungsgesellschaften abzuwickeln (vgl. Angaben zum Folgerecht für ein Objekt erfassen, Meldung über Folgerechte erstellen). Die allgemeinen Daten, die ABS dafür benötigt, erfassen Sie in den Systemeinstellungen (Menüoption "Extras -> Einstellungen", Reiter "Folgerechte"):

Zunächst erfassen Sie den Link, unter dem Ihre Verwertungsgesellschaft die Künstlersuche zur Verfügung stellt. Zu diesem Link leitet ABS Sie weiter, wenn Sie für ein Objekt überprüfen möchten, ob Folgerechtsabgaben anfallen können (vgl. Angaben zum Folgerecht für ein Objekt erfassen). Wenn Sie keine anderslautenden Angaben machen, wird hier die URL für die Künstlersuche der deutschen VG Bild-Kunst eingefügt (Stand Januar 2019).

Des weiteren legen Sie fest, ob und wem wie Sie Folgerechtsabgaben weiterberechnen möchten: Dem Einlieferer oder dem Käufer. Sie können sich, wie oben erläutert, auch dafür entscheiden, die Folgerechtsabgaben überhaupt nicht zu vereinnahmen und statt dessen die Kontaktdaten des Einlieferers an die Verwertungsgesellschaft weiterzugeben.

Bei diesen Angaben handelt es sich um Standardwerte; selbstverständlich können Sie sich bei jedem Objekt auch für eine abweichende Behandlung der Folgerechtsabgabe entscheiden.

Schließlich geben Sie hier an, welchem Tarif die Folgerechtsabgabe unterliegt. Standardmäßig setzt ABS hier die Werte ein, die aktuell den Regelungen des §26 des deutschen Urheberrechtsgesetzes entsprechen (Stand Januar 2019). Falls sich Ihr Unternehmen nicht in Deutschland befindet oder der Tarif sich in der Zukunft ändert, können Sie hier die notwendigen Änderungen vornehmen.

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