Übersicht

Heute tritt in Deutschland das aktuelle Konjunkturpaket in Kraft. Teil dieses Gesetzespakets ist die Senkung der Mehrwertsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020. Diese Änderung hat weitreichende Auswirkungen auf die Verwaltung von Zahlungsströmen, und natürlich gehen diese Auswirkungen nicht spurlos an der Versteigerungsbranche und damit an ABS vorbei:

  • Belege stellen bei der Mehrwertsteuer jetzt auf das Leistungsdatum ab
  • Der Export zur Buchhaltung wurde an die aktuelle Lage angepasst - es besteht ggf. Handlungsbedarf für Sie
  • Einige wenige Geschäftsvorfälle sind noch nicht umgestellt

Belege stellen bei der Mehrwertsteuer jetzt auf das Leistungsdatum ab

Der anzulegende Mehrwertsteuersatz bemisst sich laut Gesetz nach dem Zeitpunkt, zu dem die zugrunde liegende Leistung erbracht wurde - dem Leistungsdatum. Was ist nun für die Leistungen, die Sie als Versteigerer erbringen, das jeweilige Leistungsdatum?

Nun, die meisten Gebühren, die Sie mit ABS erheben können, beziehen sich auf den Verkauf eines Objekts: Aufgeld, Live-Provision, Provision und Folgerechtsabgabe. All diese Forderungen entstehen in dem Moment, wo Sie den zugehörigen Kaufvertrag schließen oder vermitteln, also im Moment des Zuschlags. Also: Für alle provisionsartigen Gebühren ist das Leistungsdatum der Zeitpunkt des Zuschlags.

Einen Sonderfall stellt die Losgebühr dar: Diese Gebühr erheben Sie auch dann, wenn das betroffene Objekt nicht verkauft wird, und sogar dann, wenn der Einlieferer das Objekt vor der Auktion wieder zurücknimmt - strenggenommen entsteht die Forderung also in dem Moment, in dem der Einlieferer den entsprechenden Versteigerungsauftrag unterschreibt. Damit können wir in guter Näherung sagen: Das Leistungsdatum für die Losgebühr ist das Erfassungsdatum des zugehörigen Objekts.

Einen letzten Bereich, in dem mehrwertsteuerbehaftete Beträge anfallen, stellen die freien Rechnungen (und im Einzelfall auch die freien Gutschriften) dar. Hier erfassen Sie für jede Position das Leistungsdatum manuell, also: Auf freien Rechnungen und Gutschriften erfassen Sie die Leistungsdaten der einzelnen Positionen selbst.

In all diesen Zusammenhängen berechnet ABS die Mehrwertsteuer jetzt unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsdaten. Wenn Sie beispielsweise einen Auftrag abrechnen, dessen Objekte Ihnen zwischen dem 15.6. und dem 1.8.2020 eingeliefert wurden, dann berechnet ABS die Losgebühren für diese Objekte und die darin enthaltene Mehrwertsteuer danach, ob die Objekte vor oder nach dem 1.7.2020 eingeliefert wurden, und wirft auf der Abrechnung die zugehörigen Leistungszeiträume mit aus. Im Ergebnis bedeutet das: ABS ermittelt die anzulegenden Mehrwertsteuersätze aus den jeweiligen Leistungsdaten - Sie brauchen sich nicht händisch darum zu kümmern.

Der Export zur Buchhaltung wurde an die aktuelle Lage angepasst - es besteht ggf. Handlungsbedarf für Sie

Im zweiten Halbjahr 2020 wird es häufig dazu kommen, dass Sie auf Ihren Belegen mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen operieren müssen - ein Beispiel dazu haben wir oben angeführt. In der Folge wurde die Art und Weise, wie ABS seine Belege zur Finanzbuchhaltung exportiert, grundsätzlich umgestellt. Diese Änderung betrifft Sie, wenn Sie Ihre Belege direkt aus ABS zu Ihrer Finanzbuchhaltung exportieren (vgl. Belege verbuchen).

Bisher verbuchte ABS mehrwertsteuerpflichtige Erlöse mit dem Bruttobetrag auf die von Ihnen jeweils angegebenen Konten. Das ging deshalb gut, weil die angesprochenen Konten von Seiten des verarbeitenden Buchhaltungsprogramms über eine Umsatzsteuer-Automatik verfügen, die den gelieferten Bruttobetrag selbsttätig in Netto- und Mehrwertsteuerbetrag auseinandernimmt.

Ab jetzt berechnet ABS Netto- und Mehrwertsteuerbeträge selbst und verbucht Netto- und Mehrwertsteuerbetrag getrennt auf die jeweiligen Konten. Mit anderen Worten: ABS erwartet ab Version 3.1.0.0, dass es sich bei den von Ihnen angegebenen Erlöskonten um Konten ohne Umsatzsteuer-Automatik handelt. Außerdem müssen Sie, falls noch nicht geschehen, einen gültigen Wert für das Fibu-Konto für die Umsatzsteuer angeben.

Was müssen Sie tun? Stellen Sie die betroffenen Erlöskonten (ggf. in Absprache mit Ihrem steuerlichen Berater) auf die richtigen Konten ohne Umsatzsteuer-Automatik um. Eventuell können auch die bestehenden Konten mit einem entsprechenden Steuerschlüssel weiter verwendet werden.

Einige wenige Geschäftsvorfälle sind noch nicht umgestellt

Einige wenige Funktionen in ABS sind noch nicht auf die neue Rechtslage umgestellt:

Provisionsabrechnungen

Wenn Sie Dritten gegenüber Vermittlungsprovisionen abrechnen, arbeitet ABS noch mit dem alten, zeitunabhängigen Mehrwertsteuersatz. Des weiteren wird auf Provisionsabrechnungen noch das Belegdatum als Leistungsdatum ausgegeben. Damit entsprechen die Provisionsabrechnungen noch nicht der neuen Rechtslage.

Ein entsprechendes Update für ABS folgt in den nächsten Tagen. Falls es möglich ist, verschieben Sie Provisionsabrechnungen, bis das neue Update zur Verfügung steht. Falls Sie nicht umhin können, in den ersten Julitagen eine Provisionsabrechnung zu erstellen, bevor das zugehörige Update veröffentlicht ist, sprechen Sie uns bitte an.

Auktionsstatistik

Die Auktionsstatistik wirft Ihnen u.a. die Brutto- und Nettowerte für eingenommene Aufgelder, Provisionen etc. aus. Diese Berechnungen sind noch nicht auf das Leistungsdatumsprinzip umgestellt, also in Teilen fehlerhaft. Auch hier folgt ein Update in den nächsten Tagen.